Kinder müssen Unterhalt für ihre pflegebedürftigen Eltern zahlen. Wenn es nicht anders geht, springt zwar zunächst das Sozialamt ein, um die Kosten für den Heimplatz zu decken. Die Behörden versuchen aber, sich das Geld vom Nachwuchs zurückholen. Auch das Einkommen der Schwiegerkinder kann dabei eine Rolle spielen.
Verwandte in gerader Linie sind vom Gesetz her verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Doch wer sind die "Verwandten in gerader Linie"? Das sind alle Personen, die voneinander abstammen. Unterhaltspflichtig sind demnach die Enkel, Kinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern - nicht aber Geschwister, die Tante, der Cousin. Wichtig: Das Sozialamt kann bei Unterhaltszahlungsansprüchen nach dem Sozialhilferecht nur auf die Kinder, nicht aber beispielsweise auf die Enkel zurückgreifen.
Die Unterhaltspflicht besteht wechselseitig - das heißt, Eltern haften für ihre Kinder und umgekehrt die Kinder auch für ihre Eltern. Sind mehrere Kinder vorhanden, sind prinzipiell alle anteilig unterhaltspflichtig. Wie hoch der Anspruch an jedes Kind ist, errechnet sich entsprechend der Leistungsfähigkeit. Es wird prozentual ermittelt, wie viel jedes Kind zu zahlen hat. Ist bei Geschwistern ein Kind nicht leistungsfähig, muss es auch keinen Unterhalt leisten.
Grundsätzlich besteht keine Unterhaltspflicht gegenüber den Schwiegereltern. Ist aber das Gehalt des Schwiegerkindes sehr hoch, kann es bei der Berechnung des zu zahlenden Elternunterhaltes des unterhaltspflichtigen Ehepartners berücksichtigt werden: Das gesamte Familieneinkommen ist entscheidend.
Eine Unterhaltspflicht besteht nur dann, wenn derjenige, der Unterhalt fordert, bedürftig ist. Kann beispielsweise der pflegebedürftige Vater die Kosten der Heimunterbringung nicht vollständig aus der Rente, seinem Vermögen und den Leistungen der Pflegeversicherung bestreiten, darf er seine erwachsenen Kinder auf Unterhaltszahlung in Anspruch nehmen.
Bevor die Unterhaltspflicht aber besteht, muss das Vermögen des Elternteils nahezu verbraucht sein und Renten und Leistungen der Pflegeversicherung dürfen nicht ausreichen. Auch sonstige Forderungen müssen zunächst geltend gemacht werden, bevor die Kinder haften. Beispiel: Das Sozialamt muss Schenkungen wegen Verarmung zurückfordern, die der unterhaltsbedürftige Elternteil innerhalb der letzten zehn Jahre gemacht hat.
"Bekommt der Unterhaltsbedürftige nur eine kleine Rente, sollten die Kinder überprüfen, ob für den Elternteil ein Anspruch auf Grundsicherung besteht", empfiehlt Michael Baczko, Fachanwalt für Sozialrecht. Die Grundsicherung ersetzt seit Januar 2003 die Sozialhilfe für Rentenbezieher. Vorteil der Grundsicherung: Die Kinder werden erst dann zu Kasse gebeten, wenn die sie ein Einkommen ab 100.000 Euro haben.
Damit Unterhalt und Pflege in einer Notlage gesichert sind, springt zunächst der Sozialhilfeträger ein und übernimmt die ungedeckten Heimkosten. Erst in einem zweiten Schritt versucht die Behörde, sich das Geld zurückzuholen. Das darf sie, denn nach dem Gesetz geht der Unterhaltsanspruch der Eltern gegen die eigenen Kinder auf den Sozialhilfeträger über.
Ganz wichtig: Das Sozialamt darf Sozialhilfe nicht verweigern mit der Begründung, es bestünden Unterhaltsansprüche gegenüber Ehegatten oder Kindern. Es gilt das so genannte Nachrangprinzip.
Zahlt das Sozialamt zunächst die Unterbringung der Eltern, prüft die Behörde, ob und in welchem Umfang sie sich die gezahlten Gelder von den Angehörigen der Hilfeempfänger zurückholen kann.
Die Behörde schickt den Betroffenen in einem ersten Schritt eine Rechtswahrungsanzeige zu. Darin informiert sie das unterhaltspflichtige Kind darüber, dass sie Sozialleistungen an die Eltern zahlt. Gleichzeitig sichert sich die Behörde ab dem Zeitpunkt Regressansrüche gegen den Unterhaltspflichtigen. Dieser wird jetzt aufgefordert, sein Einkommen und Vermögen offen zu legen.
Der Behörde steht dafür ein Auskunftsrecht zu. Allerdings müssen die Kinder im ersten Schritt nur ihr Einkommen und Vermögen angeben - sie sind noch nicht verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Mit den Angaben überprüft die Behörde die Leistungsfähigkeit der Angehörigen.
Wie hoch der Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kind ist, richtet sich nach dessen Einkommen und Vermögen. Die Düsseldorfer Tabelle(Externer Link - Öffnet in neuem Fenster) wird bundesweit von den Gerichten zur Ermittlung des Unterhalts genutzt. Zum unterhaltsrechtlichen Einkommen zählen grundsätzlich alle Einkünfte. Dazu gehört das Bruttogehalt, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalerträge, aber auch die Unfallrente.
Ausgehend von diesem Einkommen werden Steuern und die Sozialversicherungs-Abgaben abgezogen. Daneben können weitere Belastungen wie berufsbedingte Aufwendungen, Schulden und Kredite, die schon vor Eintritt der Unterhaltspflicht bestanden, aber auch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den eigenen Kindern abgezogen werden. Für die eigene Altersvorsorge können bis zu fünf Prozent vom Brutto berechnet werden. Übrig bleibt das bereinigte Einkommen, das für die Bestimmung des Unterhaltsanspruches maßgeblich ist.
Nach der Düsseldorfer Tabelle(Externer Link - Öffnet in neuem Fenster) bleiben dem Unterhaltspflichtigen seit dem 1.1.2011 mindestens monatlich 1500 Euro und seinem Ehepartner mindestens 1100 Euro. Die Selbstbehalte sind Anfang 2011 zugunsten des Unterhaltspflichtigen erhöht worden. Die Behörde wird in der Regel die Betroffenen auf die Änderung nicht aufmerksam machen. Mit anderen Worten: Wer als betroffenes Kind weniger Elternunterhalt zahlen will, muss von sich aus einen Änderungsantrag beim zuständigen Sozialamt stellen.
Liegt das bereinigte Einkommen darüber, wird so gerechnet: "Lebt das unterhaltspflichtige Kind mit einem Partner zusammen, muss es sich nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofes(Externer Link - Öffnet in neuem Fenster) (Az: ZR 140/07) zehn Prozent Haushaltsersparnis anrechnen lassen", erklärt Jörn Hauß, Fachanwalt für Familienrecht. "Bleiben also nach Abzug des Selbstbehaltes vom bereinigten Einkommen 100 Euro übrig, werden hier zehn Prozent (zehn Euro) aufgeschlagen. Von den 110 Euro muss laut Düsseldorfer Tabelle aber dann die Hälfte, also 55 Euro, als Elternunterhalt gezahlt werden", so Hauß weiter.
Grundsätzlich ist auch das Vermögen des unterhaltspflichtigen Kindes zum Unterhalt der Eltern heranzuziehen: zum Beispiel fremdgenutztes Eigentum, Sparbücher, Aktien, Wertpapiere, Schmuck oder Gold. Die selbstgenutzte, angemessene Immobilie oder der selbstgenutzte Pkw wird nicht angerechnet.
Es gibt beim Vermögen einen Freibetrag, den die Behörde berücksichtigen muss. Im Sozialhilfegesetz findet sich allerdings keine allgemeine Regelung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 30.8.2006 festgelegt, dass dem Kind ein Vermögensfreibetrag für die Alterssicherung zusteht, und zwar in Höhe von fünf Prozent des Bruttoeinkommens, das während des gesamten Erwerbslebens bis zum Renteneintritt erwirtschaftet wird.
Der BGH berechnet das aktuelle Bruttogehalt mal vier Prozent Rendite mal die möglichen Erwerbsjahre bis zur Rente. "Verlangt die Behörde von Ihnen Elternunterhalt aus Ihrem Vermögen, lohnt sich anwaltlicher Rat", meint Fachanwalt Hauß aus Duisburg. Häufig berücksichtigen die Sozialämter das BGH-Urteil nicht hinreichend.
Sind Sie mit der Zahlungsforderung der Behörde aus bestimmten Gründen nicht einverstanden, sollten Sie auf keinen Fall zahlen. Holen Sie sich anwaltliche Hilfe, wenn es zum Papierkrieg kommt. Die Behörde muss Sie erst verklagen, bevor Sie überhaupt zahlen müssen.
"Die Unterhaltspflicht entfällt nur in Härtefällen, beispielsweise dann, wenn der pflegebedürftige Elternteil vorsätzlich nie Unterhalt für das Kind geleistet hat, obwohl er das konnte", erklärt Sozialrechtler Michael Baczko.
Eine Psychose der Mutter, die dazu führte, dass sich das Kind vernachlässigt fühlte, reicht nicht aus. Auch wenn der Kontakt zur Mutter mit dem 16. Lebensjahr komplett abbrach (BGH-Urteil, Az: XII ZR 148/09).
Umfangreiches Material zu diesem Thema finden Sie zusätzlich im Internet auf der WISO Monats-CD online.
Das ZDF ist für den Inhalt externer Webseiten nicht verantwortlich