Hausbesitzer sollten bis Jahresende einen Antrag auf Aufhebung des Einheitswertes beim Finanzamt stellen, wenn sie sich eine Rückzahlung der Grundsteuer für 2011 offen halten wollen.
Achtung Hausbesitzer: bis zum Jahresende sollte man wegen der Grundsteuer einen Antrag auf Aufhebung des Einheitswertes beim Finanzamt stellen. Denn das Bundesverfassungsgericht muss erst noch klären, ob die Grundsteuer, basierend auf Einheitswerten, überhaupt zu Recht erhoben wird. Schließlich wird die Grundsteuer nach völlig veralteten Einheitswerten berechnet. Kippt das Gericht die Einheitswerte rückwirkend, bekommen Hausbesitzer ihr Geld zurück. Aber nur, wenn sie sich vorher gegen den Einheitswert gewehrt haben.
Die Grundsteuer wird von den Gemeinden erhoben. Viele Gemeinden verbinden die Erhebung der Grundsteuer mit der Erhebung der von den Grundstückeigentümern zu entrichtenden Benutzungsgebühren für Müllabfuhr, Straßenreinigung und Entwässerung, heißt es beim Bundesministerium für Finanzen. Die Grundsteuer beruht auf sog. Einheitswerten, die vom Finanzamt festgestellt werden. Bei bebauten Grundstücken gehört die Grundsteuer zu den Betriebskosten, im Bereich des sozialen Wohnungsbaus gehört sie zur Miete.
Gesetzliche Grundlage für die Besteuerung ist das Grundsteuergesetz. Es gibt zwei Arten der Grundsteuer: Die Grundsteuer A für Land- und Forstwirtschaft und die Grundsteuer B für alle unbebauten und bebauten Grundstücke, auch mit Gebäude und Wohnungen. Die Grundsteuer wird in der Regel für ein Kalenderjahr festgesetzt und wird quartalsweise fällig.
Zur Zeit berät eine Arbeitsgruppe der Länder-Finanzminister über eine Reform der Grundsteuer. Diskutiert werden drei verschiedene Modelle: die Süd-Länder haben vorgeschlagen, nur nach Fläche zu besteuern. Lage und Ausstattung von Gebäuden wären dabei egal - es würden nur die Grundfläche und die Zahl der Etagen zählen. Die Nord-Länder favorisieren dagegen eine Steuer nach dem realen Verkehrswert. Dabei müssten sowohl der Kaufpreis wie auch Lage und Größe des Hauses angerechnet werden. Ein Kompromiss-Vorschlag könnte dahin gehen, das Grundstück nach dem Verkehrswert zu berechnen und die Gebäude nach Größe und Nutzung.
Die drei Modelle werden gerade an echten Fällen in Referenz-Kommunen durchgerechnet, heißt es im hessischen Finanzministerium, das den Vorsitz der Finanzministerkonferenz (FMK) hat. Im Laufe des nächsten Jahres sollen die Ergebnisse vorliegen.
Wer sich die Möglichkeit der Rückzahlung der Grundsteuer des Jahres 2011 offen halten will sollte einen Antrag auf Aufhebung des Einheitswertes bei dem Finanzamt stellen, in dessen Zuständigkeit Haus oder Grundstück liegen. Durch diesen Antrag wird der für die Grundsteuer rechtlich bindende Grundlagenbescheid, der Einheitswertbescheid, angegriffen, der ja verfassungsrechtlich auf dem Prüfstand steht.
Wer sich die Möglichkeit offenhalten möchte, seine Grundsteuer des Jahres 2011 zurückzubekommen, sollte noch bis Jahresende beim Finanzamt einen Antrag auf Aufhebung des Einheitswert-Bescheides stellen. Steuerberater weisen darauf hin, dass die Grundsteuer erstattet wird, wenn das Bundesverfassungsgericht die Einheitswertvorschriften rückwirkend für verfassungswidrig erklärt. Aufgrund des Antrags auf Aufhebung des Einheitswertes und einem anschließenden etwaigen Einspruch gegen eine etwaige Ablehnung wird die Bestandskraft verhindert. Erklärt das Bundesverfassungsgericht die Einheitsvorschriften auch bereits für das Jahr 2011 für verfassungswidrig, ist der Einheitswertbescheid vom Finanzamt aufzuheben.
Der Einheitswertbescheid ist rechtlich bindend für den Grundsteuermessbetragsbescheid und dieser für den Grundsteuerbescheid. Bei Aufhebung des Einheitswertbescheides muss der Grundsteuermessbetragsbescheid und danach der Grundsteuerbescheid von Amts wegen aufgehoben werden. Da der Einheitswertbescheid für den Grundsteuerbescheid bindend ist, macht ein zusätzlicher Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid keinen Sinn. Wichtig ist also der Antrag auf Aufhebung des Einheitswertes beim Finanzamt.
Da hier eine Ablehnung des Antrages in einigen Bundesländern wahrscheinlich ist, raten Steuerberater dazu, gegen eine etwaige Ablehnung (des Antrags auf Aufhebung des Einheitswertes) fristgerecht Einspruch einzulegen. Aufgrund des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens (Az.: 2 BvR 287/11) besteht dann ein Anspruch darauf, dass das Finanzamt die Entscheidung des Bundesverfasssungsgericht abwartet. Dann heißt es warten, wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet. Wichtig:Einen Vordruck gibt es dafür nicht, es reicht ein formloser Antrag an das Finanzamt.
Ein Muster-Antragsbrief kann zum Beispiel bei www.wohnen-im-eigentum.de(Externer Link - Öffnet in neuem Fenster) herunter geladen werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn der Antrag noch bis einschließlich 31. Dezember 2011 beim Finanzamt eingegangen ist. Ein Antrag per E-Mail ist nicht möglich.
Im Antrag sollten das Aktenzeichen des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht (2 BvR 287/11), die Einheitswert-Nummer oder das Aktenzeichen des Einheitswertbescheids angegeben werden. Ist der alte Bescheid nicht mehr aufzufinden, genügt auch die genaue Angabe von Straße, Hausnummer und der Lage der Wohnung im Haus, heißt es beim Verein für Wohneigentümer e.V. Es ist damit zu rechnen, dass das Finanzamt den Antrag zurückweist. Dann muss auch noch gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt werden. Denn solange das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht läuft, muss das Finanzamt mit weiteren Entscheidungen abwarten.
Die Gemeindetage von Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern weisen in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass das Grundsteuergesetz als Rechtsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuer so lange rechtswirksam ist, bis das Bundesverfassungsgericht die Norm für verfassungswidrig erklärt hat: "Das Bundesverfassungsgericht befasst sich in der Tat in dem Verfahren 2 BvR 287/11 mit der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer, insbesondere mit der Verfassungsmäßigkeit des Bewertungsgesetzes. Bereits seit längerem beantragen Steuerberater unter Hinweis auf die verfassungsrechtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einheitsbewertung die Vorläufigkeitserklärung der Steuerbescheide gem. § 165 AO. In ständiger Beratungspraxis rät die Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen davon ab, solchen Anträgen stattzugeben.
Zum anderen vollziehen die Städte und Gemeinden als Grundsteuergläubiger mit der Erhebung der Grundsteuer die Grundsteuermessbescheide der Finanzverwaltung. So lange die Ausgangsbescheide in der Welt sind, sind die Städte und Gemeinden nicht zuletzt wegen des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gehalten, mit den Folgebescheiden die Grundsteuer festzusetzen. Die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Zweifel beziehen sich hier im Übrigen auf die Bewertungsfragen, die mit den Grundlagenbescheiden entschieden werden. Richtiger Adressat für Einwände gegen die Bewertung ist damit die Finanzverwaltung und nicht die örtliche Gemeindeverwaltung, die mit den Folgebescheiden lediglich die Festsetzung des Finanzamtes zur Grundlage nimmt.
An unserer Einschätzung ändert sich in Anbetracht des verfassungsgerichtlichen Verfahrens nichts.
Zu den bei den Gemeinden eingereichten Einsprüchen oder Widersprüchen gilt Folgendes:
Die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2011 sind durchgängig bestandskräftig und können nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden. Einzig statthaftes Rechtsmittel gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht, die allerdings erst statthaft ist gegen den neuen Grundsteuerbescheid für das Jahr 2012. Mit einem Einspruch können die Hauseigentümer nur gegen den Grundlagenbescheid des Finanzamtes vorgehen."